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Qualitätssicherung bei
Fallpauschalen/Sonderentgelten |
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Das
Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V oder
Gesundheitsstrukturgesetz) schreibt den
Krankenhäusern
Qualitätssicherungsmaßnahmen für die
stationäre Patientenversorgung vor (§
112 und § 137). |
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Die
Rahmenempfehlung der GKV-Spitzenverbände
und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft zum Inhalt
entsprechender Verträge sieht vor, |
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- die Datenerhebung zunächst auf
einzelne Krankenhausleistungen aus dem
Katalog der so genannten Fallpauschalen
und Sonderentgelte zu beschränken, |
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- zu jedem dieser Eingriffe ca. 30-100
Parameter allgemeiner und
eingriffsspezifischer Arte zu erheben und |
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- die Auswertung auf Landes- oder
Bundesebene vornehmen zu lassen. |
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Der Beginn der Dokumentationspflicht ist
aus logistischen Gründen vom ursprünglichen Termin 01.07.96 auf den
01.01.97 verschoben worden. Durch inhaltliche Veränderungen im
Gesetzestext (die eine größere Einflussnahme der Ärzteschaft erwarten
lassen) ist die langfristige Zukunft dieser
Qualitätssicherungs-Dokumentation noch ungewiss. |
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In
Niedersachsen sahen die Beschlüsse des
Lenkungsausschusses auf Landesebene
zunächst nur eine Dokumentation der
Sonderentgelte und Fallpauschalen für
Gallenwegsoperationen, später auch der
Hüftgelenksoperationen vor. |
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Im
Vinzenzkrankenhaus werden seit Mitte
1997 alle auf Bundesebene vereinbarten
Fallpauschalen und Sonderentgelte mit
Hilfe der Software QS-Med Professional
(Dt. Ärzteverlag) dokumentiert, eine
landesweite Auswertung steht jedoch
weiterhin aus. |
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